Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung

BbgPrüfSV

§ 10 Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung

Prüfsachverständige für Fachrichtungen des Fachbereiches sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung müssen

umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich

der Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),

den Technischen Baubestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik,

die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten

haben.

§ 9 § 11