Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung
BbgPrüfSV§ 10 Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung
Prüfsachverständige für Fachrichtungen des Fachbereiches sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung müssen
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
der Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
den Technischen Baubestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik,
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten
haben.