Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung
BbgPrüfSV§ 11 Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung müssen umfassende besondere Kenntnisse
in den baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes von Gebäuden,
in der thermischen Bauphysik und der zugehörigen Messtechnik,
in den Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik,
in den Grundlagen der Nutzung erneuerbarer Energien,
in der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik und
in der Anfertigung von Nachweisen zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zu den Grundsätzen und der Ausstellung von Energieausweisen
haben.