Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung

BbgPrüfSV

§ 11 Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung

Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung müssen umfassende besondere Kenntnisse

in den baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes von Gebäuden,

in der thermischen Bauphysik und der zugehörigen Messtechnik,

in den Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik,

in den Grundlagen der Nutzung erneuerbarer Energien,

in der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik und

in der Anfertigung von Nachweisen zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zu den Grundsätzen und der Ausstellung von Energieausweisen

haben.

§ 10 § 12