Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung
BbgPrüfSV§ 12 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die
neun Jahre im Bauwesen tätig gewesen sind, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.
(2) Die fachliche Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin und die eigene Ausstattung mit den erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Der Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau hat durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu erfolgen. Von denen müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat der Antragsteller oder die Antragstellerin eine besondere Erklärung abzugeben.
(3) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.