Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung
BbgPrüfSV§ 6 Prüfungsausschuss
(1) Die Brandenburgische Ingenieurkammer als Anerkennungsbehörde richtet einen Prüfungsausschuss ein und beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder mit besonderer Sachkunde. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 2 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt davon unberührt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
ein Mitglied aus dem Bereich der Brandenburgischen Ingenieurkammer als Vorsitzender oder Vorsitzende,
mindestens ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschlagenes Mitglied,
für jede Fachrichtung mindestens ein Hochschulprofessor oder eine Hochschulprofessorin oder jeweils ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Lehre,
für jede Fachrichtung mindestens zwei von den fachlich zuständigen Kammern vorgeschlagene Mitglieder.
(3) Für die Fachbereiche sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung sowie energetische Gebäudeplanung sind Unterausschüsse unter dem Vorsitz eines Mitglieds mit besonderer Sachkunde einzurichten. Die Brandenburgische Ingenieurkammer führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei mündlichen oder praktischen Prüfungen ist der Unterausschuss beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, von denen zwei in der zu prüfenden Fachrichtung besondere Sachkunde besitzen. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind
für den Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in der Anlage 1 und
für den Fachbereich energetische Gebäudeplanung in der Anlage 2
geregelt.
(5) Die Gebühren für die Erstellung der Fachgutachten sowie die allgemeine Verwaltungsgebühr der
Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses für die jeweiligen Fachbereiche werden von der Brandenburgischen Ingenieurkammer durch Satzung bestimmt, soweit in der Brandenburgischen Baugebührenordnung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.