Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung
BbgPrüfSV§ 5 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Prüfsachverständige können nur solche Personen sein, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die
nach der Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden,
die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden,
eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,
ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg hat,
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und
nicht bereits für den beantragten Fachbereich oder die beantragte Fachrichtung in einem anderen Land bauaufsichtlich anerkannt ist.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist eine Person, die
die berufliche Tätigkeit in alleiniger Inhaberschaft eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
sich mit anderen Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin im Rahmen einer Nebentätigkeit selbstständig beratend tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist eine Person, die bei Ausübung ihrer Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die
für den Fachbereich nach § 2
Nummer 1 ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat,
Nummer 2 einen geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik besitzt,
Nummer 3 als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat,
als Ingenieurin, Ingenieur, Architektin oder Architekt mindestens fünf Jahre in dem Fachbereich oder in der Fachrichtung, in dem oder der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen ist und mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt hat,
eine Berufserfahrung vorweist, die nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt,
die erforderlichen Kenntnisse der für die Prüftätigkeit beachtlichen Rechtsvorschriften, Technischen Baubestimmungen und des einschlägigen technischen Regelwerkes nachweist und
nachweist, dass die besonderen Voraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung erfüllt sind.
(4) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 4 und 5 ist durch ein Fachgutachten des Prüfungsausschusses oder einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu erbringen. Als bestimmte Stelle für die Fachbereiche nach § 2 Nummer 1 und 2 gilt die Brandenburgische Ingenieurkammer. Das Fachgutachten kann auch bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde eines anderen Landes bestimmten Stelle erbracht werden. Als bestimmte Stelle für den Fachbereich nach § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 gilt der bei der Bundesingenieurkammer eingerichtete Beirat. Die Anmeldung erfolgt jeweils durch die Anerkennungsbehörde.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach § 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(6) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 müssen Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung als Ingenieure oder Architekten mindestens zwei Jahre in diesem Fachbereich praktisch tätig gewesen sein.
(7) Die Anerkennung kann bei Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandelnde Personen.