Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung

BbgPrüfSV

§ 8 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

durch Verzicht in Textform gegenüber der Anerkennungsbehörde,

in den Fachbereichen sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung und Erd- und Grundbau mit Vollendung des 70. Lebensjahres,

mit Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder

wenn der nach § 3 Absatz 6 erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der oder die Prüfsachverständige

infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

gegen die ihm oder ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,

die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nicht erwarten lässt,

wiederholt den Verpflichtungen aus § 3 Absatz 7 nicht nachkommt oder

in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 3 Absatz 8 eine Zweitniederlassung einrichtet.

(3) § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

§ 7 § 9