Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung
BbgPrüfSV§ 3 Pflichten
(1) Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit persönlich, unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig zu erfüllen. Sie haben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die technischen Regelwerke zu beachten. Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung haben die Prüfgrundsätze zu beachten gemäß Anlage zur Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben die energierechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Prüfsachverständigen dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigten und zuverlässigen Personals nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
(2) Prüfsachverständige müssen über die notwendigen Geräte und Hilfsmittel zur Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit verfügen. Bei einem Unternehmen beschäftigte Prüfsachverständige dürfen ihre Sachverständigentätigkeit auf Rechnung und im Namen des Unternehmens ausüben, wenn
sie fachlich nicht weisungsgebunden sind,
das Unternehmen die für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Geräte und Hilfsmittel stellt und
das Unternehmen nicht an der Planung und Bauausführung des zu prüfenden Vorhabens beteiligt ist.
(3) Änderungen der Verhältnisse nach Absatz 6 sowie nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 sind der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Prüfsachverständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden.
(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.
(6) Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(7) Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen. Die Nachweise sind der Anerkennungsbehörde alle zwei Jahre zu Jahresbeginn vorzulegen.
(8) Die Errichtung einer Zweitniederlassung bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu dem Personal, das bei der Prüftätigkeit mitwirken soll, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Personen, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend.
(9) Die oder der Prüfsachverständige hat der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre
oder seine Prüfungen zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.