Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung

BbgPrüfSV

§ 13 Vergütung

(1) Prüfsachverständige erhalten für ihre Prüftätigkeit ein Honorar nach Zeitaufwand. Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit zugrunde zu legen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Mindestbetrag von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den aktuellen Betrag. Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz berechnet. Im Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

(2) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometer vom Geschäftssitz des oder der Prüfsachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung in Textform vereinbart worden ist.

(3) Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig.

§ 12 § 14