Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung

BbgPrüfSV

§ 4 Führung der Bezeichnung Prüfsachverständiger

(1) Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige dürfen nur Personen führen, die für einen bestimmten Fachbereich oder eine bestimmte Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt sind.

(2) Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige darf nur mit der Angabe des Fachbereiches und der Fachrichtung geführt werden, für das der oder die Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.

§ 3 § 5