Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung
BbgRPflAV§ 1 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll in einem wissenschaftlichen Studiengang mit praktischem Bezug Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbstständig in den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege und bei der Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung sachgerechte und verständlich begründete Entscheidungen zu treffen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen. Ergänzend sollen sie dazu befähigt werden, sich eigenständig fortzubilden.
Einzelnorm