Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

(1) Die Ausbildung dient als Vorbereitungsdienst für die Laufbahn gehobener Justizdienst. Zu ihr kann zugelassen werden, wer

die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, insbesondere charakterlich, fachlich und in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,

die allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

hinsichtlich des Lebensalters die Einstellungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 19 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) Die Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde. Diese legt zuvor nach Maßgabe der an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin für das Land Brandenburg zur Verfügung stehenden Studienplätze die jeweilige Ausbildungskapazität fest. Die Einstellungsbehörde nimmt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst auf, ernennt sie zu „Rechtspflegeranwärterinnen“ und „Rechtspflegeranwärtern“ und vereidigt sie.

(3) Die Einstellungsbehörde trifft die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Entscheidungen; § 5 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Beachtung von § 21 der Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 ( GVBl. II Nr. 82) in der jeweils geltenden Fassung auch über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes zur Ausbildung als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger, soweit diese aufgrund ihrer Persönlichkeit und den in einer mindestens dreijährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für den gehobenen Justizdienst als geeignet erscheinen. Die Vorschriften dieser Verordnung sind für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten entsprechend anzuwenden; Aufstiegsprüfung ist die Rechtspflegerprüfung. Die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst gemäß Satz 1 kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. § 22 Absatz 3 Satz 2 der Laufbahnverordnung ist anzuwenden.

Einzelnorm

§ 1 § 3