Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 19 Tätigkeit im Justizdienst

Die Einstellungsbehörde kann Prüflingen im Zeitraum nach Abschluss der schriftlichen oder elektronisch absolvierten Prüfung und vor ihrer mündlichen Prüfung im Wege eines Dienstleistungsauftrags eine Tätigkeit auf Dienstposten im gehobenen Justizdienst zuweisen.

Einzelnorm

§ 18 § 20