Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung
BbgRPflAV§ 20 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, Entlassung
(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern nach Maßgabe von § 32 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Verwaltungsakt gilt § 23 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1632) geändert worden ist. Die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter soll aus dem Vorbereitungsdienst insbesondere entlassen werden, wenn sie oder er sich aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen als ungeeignet für die Ausbildung oder das angestrebte Amt erweist.
(3) Darüber hinaus kann die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter entlassen werden, wenn sie oder er in mindestens zwei Studienabschnitten weniger als 4,00 Abschnittspunkte gemäß § 16 Absatz 2 erzielt hat.
Einzelnorm