Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 23 Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Besoldung

(1) Für eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung aus familiären Gründen oder als Familienpflegezeit gelten § 80 Absatz 5 und § 80a Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung aus familiären Gründen oder als Familienpflegezeit nach Maßgabe von Absatz 1 entscheidet die Einstellungsbehörde; diese soll hierzu das Einvernehmen mit der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin herstellen.

Einzelnorm

§ 22 § 24