Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 24 Übergangsvorschrift

(1) Für die Ausbildung und Prüfung der Studierenden, die ihre Ausbildung vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben, ist die Brandenburgische Rechtspflegerausbildungsordnung vom 3. Februar 1994 (GVBl. II S. 74), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2006 (GVBl. II S. 306) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Studierende gemäß Absatz 1, die nach ihrem tatsächlichen Studienverlauf im Jahr 2023 oder später zur Rechtspflegerprüfung antreten, sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles und ihrem regelmäßig durch bereits erbrachte Leistungsnachweise nachgewiesenen Kenntnisstand entsprechend in die Ausbildung nach dieser Verordnung zu integrieren. Die Entscheidung hierüber trifft die Einstellungsbehörde.

Einzelnorm

§ 23 § 25