Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 5 Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium umfasst 36 Monate und gliedert sich in sechs Semester zu je sechs Monaten. Das erste, zweite, vierte und sechste Semester sind fachtheoretische und das dritte und fünfte Semester sind berufspraktische Studienabschnitte.

(2) Die fachtheoretischen Studienabschnitte leitet der Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Die berufspraktischen Studienabschnitte leitet die Einstellungsbehörde; diese weist die Studierenden einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zu. Über den Zeitpunkt und den Ort des Einsatzes der Studierenden bei den Staatsanwaltschaften stellt die Einstellungsbehörde zuvor das Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg her. Mit der Ausbildung der Studierenden sind fachlich und persönlich geeignete Praxisausbilderinnen und -ausbilder, insbesondere Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, zu betrauen; sie sind für die Dauer der Ausbildung von ihren übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten.

(3) Der Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin kann im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde gestatten, dass Teile der Ausbildung im Ausland absolviert werden, soweit dies der jeweilige Ausbildungsstand zulässt und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Auslandsaufenthalt darf sechs Wochen nicht überschreiten und insgesamt nicht zu einer Verlängerung der Gesamtausbildung führen.

Einzelnorm

§ 4 § 6