Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 4 Anrechnung einer juristischen Ausbildung

Über eine Anrechnung einer juristischen Ausbildung nach § 2 Absatz 4 des Rechtspflegergesetzes auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.

Einzelnorm

§ 3 § 5