Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 7 Lehrgebiete des Studiums

(1) Das Studium erstreckt sich unter Berücksichtigung des Europarechts und des Internationalen Privatrechts sowie des Internationalen Prozessrechts auf folgende Lehrgebiete:

Gerichtsverfassungs- und Rechtspflegerrecht,

Einführung in das Zivilrecht,

Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts,

Familienrecht einschließlich des Verfahrensrechts,

Grundstücksrecht einschließlich Grundbuchverfahren,

Erbrecht einschließlich des Verfahrensrechts,

Handels- und Gesellschaftsrecht einschließlich Registerverfahren,

Mobiliarvollstreckungsrecht,

Immobiliarvollstreckungsrecht,

Insolvenzrecht,

Zivilprozessrecht, Kostenrecht in Zivilverfahren sowie in Familienverfahren,

Organisations- und Verwaltungskunde,

Grundzüge des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Strafvollstreckungsrechts und

Internationales Privatrecht.

(2) Die Lehrgebiete sollen inhaltlich den wesentlichen Tätigkeitsgebieten der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger entsprechen. Die Bildung von Schwerpunkten ist grundsätzlich dem Streben nach Vollständigkeit vorzuziehen. Die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Funktionen der Rechtsvorschriften sind zu erläutern.

(3) Nach Maßgabe der Studienordnung und der Studienpläne sind schriftliche oder elektronisch erstellte Leistungsnachweise anzufertigen. Die Aufgaben sollen vorwiegend in Form von Aktenauszügen gestellt werden.

Einzelnorm

§ 6 § 8