Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung
BbgRPflAV§ 8 Erster Studienabschnitt (1. und 2. Semester)
Der erste Studienabschnitt umfasst das erste und zweite Semester und erstreckt sich auf die in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Nummer 11 bis 14 genannten Lehrgebiete.
Einzelnorm