Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft

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§ 2 Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit

(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit sind regelmäßig alle drei Jahre zu einem festen Stichtag dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung).

(2) Der erste feste Stichtag wird auf den 30. April 2026 festgelegt.

(3) Der Regelbeurteilungszeitraum beginnt frühestens mit der ersten Ernennung in ein richterliches oder staatsanwaltliches Amt auf Lebenszeit. Liegt diese Ernennung zum Zeitpunkt des Stichtages der Regelbeurteilung weniger als ein Jahr zurück, verschiebt sich der Stichtag für die Regelbeurteilung auf den Tag, an dem ein Jahr Dienst in dem Amt auf Lebenszeit verrichtet wurde. Der der Beurteilung nach Satz 2 nachfolgende Regelbeurteilungszeitraum verkürzt sich einmalig entsprechend.

(4) Seit der letzten Regelbeurteilung erstellte Anlassbeurteilungen haben keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum. Die Ernennung in ein Amt einer anderen Besoldungsgruppe vor dem Stichtag einer Regelbeurteilung hat ebenfalls keine Auswirkung auf den Regelbeurteilungszeitraum, es sei denn, die Beförderung liegt zum Zeitpunkt des Stichtags weniger als ein Jahr zurück. In diesem Fall verschiebt sich der Stichtag für die Regelbeurteilung um ein Jahr und der nachfolgende Regelbeurteilungszeitraum verkürzt sich einmalig entsprechend.

(5) Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht, wenn die zu beurteilende Person

das 55. Lebensjahr vollendet hat,

ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder höher innehat oder

das 50. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf ein Absehen von der Regelbeurteilung gestellt hat, wobei der Antrag frühestens ein Jahr und spätestens sechs Monate vor dem nächsten Stichtag gestellt werden kann.

Satz 1 Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für ihren jeweiligen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde eine entsprechende Antragsmöglichkeit festgelegt haben; für die gemeinsamen Fachobergerichte ist auch das Einvernehmen der für die Gerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörde in Berlin einzuholen.

(6) Von der rechtzeitigen Erstellung der Regelbeurteilung ist abzusehen, wenn die zu beurteilende Person zum Stichtag keine richterlichen oder staatsanwaltlichen Aufgaben wahrnimmt. Von der rechtzeitigen Erstellung der Regelbeurteilung kann abgesehen werden, wenn dies wegen einer längeren Abwesenheit der zu beurteilenden Person nicht möglich oder zweckdienlich ist. Soweit nach Satz 1 oder 2 von der rechtzeitigen Erstellung der Regelbeurteilung abgesehen wurde, ist dies nach Wiederaufnahme der richterlichen oder staatsanwaltlichen Aufgaben oder nach Fortfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.

(7) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit sind auch dienstlich zu beurteilen, wenn dies aus konkretem Anlass erforderlich ist (Anlassbeurteilung). Ein Anlass liegt vor

bei der Bewerbung um ein anderes Amt, wenn das Ende des zuletzt beurteilten Zeitraums zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Besetzungsvorschlags durch die Präsidentin oder den Präsidenten des oberen Landesgerichts oder durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt mehr als drei Jahre zurückliegt oder die letzte Beurteilung aus anderen Gründen nicht mehr aktuell ist, insbesondere wenn seitdem die Ernennung in ein Amt einer anderen Besoldungsgruppe erfolgt ist,

bei der Interessenbekundung für eine Erprobung, wenn maximal eine Regelbeurteilung vorliegt, das für die Erprobung vorausgesetzte Gesamturteil noch nicht erreicht ist, das Ende des zuletzt beurteilten Zeitraums mindestens 12 Monate zurückliegt, die vorliegende dienstliche Beurteilung nach vorläufiger Einschätzung der Beurteilerin oder des Beurteilers nicht mehr dem aktuellen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsstand entspricht und die Voraussetzungen einer festgelegten Mindestdienstzeit erfüllt sind; Halbsatz 1 gilt für Fälle, in denen noch keine Regelbeurteilung vorliegt, wenn das Ende des zuletzt beurteilten Zeitraums mindestens 18 Monate zurückliegt,

bei der Beendigung einer Abordnung, sofern die Abordnungsdauer mindestens sechs Monate betragen hat, die Abordnung der Erprobung oder der zusätzlichen allgemeinen Eignungsfeststellung nach § 9 Absatz 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes in Verbindung mit der Brandenburgischen Eignungsfeststellungsverordnung für die Richter und Staatsanwaltschaft dient und im Geschäftsbereich der für Gerichte und Staatsanwaltschaften zuständigen Landesverwaltungen der Länder

Berlin und Brandenburg erfolgt ist.

(8) Erfolgt bei der Bewerbung um ein anderes richterliches oder staatsanwaltschaftliches Amt in Berlin oder Brandenburg keine dienstliche Beurteilung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 1, wird die vorliegende dienstliche Beurteilung um eine vorausschauende Eignungsbewertung für das angestrebte Amt ergänzt, sofern sie eine solche nicht schon enthält.

(9) Anlassbeurteilungen werden für einen Beurteilungszeitraum von bis zu drei Jahren erstellt. Sie knüpfen unmittelbar an das Ende des Beurteilungszeitraums der für die zu beurteilende Person zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilung an, sofern dieser nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Bei Anlassbeurteilungen nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 ist der Beurteilungszeitraum auf den Zeitraum der Erprobung oder der zusätzlichen allgemeinen Eignungsfeststellung beschränkt.

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