Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft
BbgRiStABeurtV§ 3 Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe sowie kraft Auftrags
(1) Richterinnen und Richter auf Probe sind vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit in der Regel mindestens dreimal dienstlich zu beurteilen. Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt legen für ihren Geschäftsbereich die Beurteilungszeitpunkte fest. Von der rechtzeitigen Erstellung der dienstlichen Beurteilung kann abgesehen werden, wenn dies wegen längerer Abwesenheit der Richterin oder des Richters nicht möglich oder zweckdienlich ist. Sie ist nach Fortfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.
(2) Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind in der Regel nach neun Monaten sowie vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit dienstlich zu beurteilen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus hat eine dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe und der Richterinnen und Richter kraft Auftrags unter Berücksichtigung der gemäß §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Fristen zu erfolgen, wenn Zweifel an der Eignung für das ausgeübte Amt bestehen.