Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft

BbgRiStABeurtV

§ 7 Beurteilungsinhalt

(1) Die dienstliche Beurteilung ist grundsätzlich an den Anforderungen des Statusamtes auszurichten. Im Falle der Beförderung im Beurteilungszeitraum ist sowohl der Zeitraum im alten als auch im neuen Statusamt zu berücksichtigen; das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung wird nur für die Leistungen im neuen Statusamt gebildet. Bei Erprobungen an einem oberen Landesgericht oder bei einer Generalstaatsanwaltschaft sollen und bei Erprobungen bei der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde können sie an den Anforderungen des Funktionsamtes ausgerichtet werden. Der Maßstab ist in den dienstlichen Beurteilungen kenntlich zu machen.

(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind anhand der folgenden zehn Beurteilungsmerkmale zu bewerten:

Rechtskenntnisse (Qualität und Vielfalt der Rechtskenntnisse; Fähigkeit zur Anwendung in der Praxis; Bereitschaft und Fähigkeit zur stetigen Aktualisierung),

Sonstige Kenntnisse (fachübergreifende Kenntnisse und Interessen; Verständnis für die wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen und technischen Zusammenhänge; IT-Kenntnisse),

Verhandlungskompetenz (Vorbereitung der Verhandlung; Gesprächsführung, Vernehmungsgeschick; Umgang mit den Verfahrensbeteiligten in der Verhandlung; Fähigkeit zum Ausgleich widerstreitender Interessen; Fähigkeit zur Reaktion auf neue Situationen),

Entschlusskraft (Problembewusstsein; Fähigkeit und Bereitschaft, in angemessener Zeit zu entscheiden),

Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen (Stringenz und Strukturierung der Darstellung; Verständlichkeit; Überzeugungskraft der Argumentation; Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur; Beherrschung der Schriftsprache),

Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein (Belastbarkeit; Fleiß und Einsatzbereitschaft; Pflichtbewusstsein; Flexibilität; Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen),

Organisationsfähigkeit (Selbstmanagement; Umgang mit Ressourcen; Innovationsbereitschaft; Kreativität),

Kommunikationsfähigkeit (sprachliche Ausdrucksfähigkeit; situationsangemessenes Auftreten; Überzeugungskraft im Rahmen von Erörterungen außerhalb der Verhandlung; Umgang mit den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Verhandlung),

Kooperations- und Konfliktfähigkeit (Teamfähigkeit; Einfühlungsvermögen; Kritikfähigkeit; Behauptungsvermögen; Kompromissbereitschaft; Hilfsbereitschaft) und

Führungskompetenz (Motivierungsgeschick; Delegationsfähigkeit; Fremdmanagement; Veränderungsmanagement, unter anderem im Hinblick auf die Weiterentwicklung von IT-Prozessen; Durchsetzungsfähigkeit; Inklusionskraft und Mitarbeiterförderung, auch in Bezug auf Aspekte von Menschen mit Behinderungen, der Gleichstellung sowie der Antidiskriminierungs- und Diversitätskompetenz; Ausbildungskompetenz; Repräsentationsfähigkeit).

(3) Die Bewertung der Beurteilungsmerkmale erfolgt durch die Ausprägungsgrade „besonders ausgeprägt“, „gut ausgeprägt“, „ausgeprägt“ oder „wenig ausgeprägt“.“

(4) Die Beurteilungsmerkmale sind wie folgt zu gewichten: Für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppen R 1 bis R 2 mit Amtszulage werden die Beurteilungsmerkmale „Rechtskenntnisse“, „Verhandlungskompetenz“, „Entschlusskraft“, „Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen“ sowie „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ als „höhergewichtig“ eingestuft, während die übrigen Beurteilungsmerkmale als „wichtig“ eingestuft werden. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 bis R 2 mit Amtszulage werden die Beurteilungsmerkmale „Rechtskenntnisse“, „Entschlusskraft“, „Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen“, „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ sowie „Führungskompetenz“ als „höhergewichtig“ eingestuft, während die übrigen Beurteilungsmerkmale als „wichtig“ eingestuft werden. In den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 werden mit Ausnahme der „sonstigen Kenntnisse“ alle Beurteilungsmerkmale als „höhergewichtig“ eingestuft.

(5) Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ist bei den Richterinnen und Richtern sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten auf Lebenszeit unter Würdigung aller Beurteilungsmerkmale und ihrer Gewichtung zu begründen und mit einer der nachfolgenden Bewertungen zusammenzufassen:

„herausragend“

„übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“

„übertrifft die Anforderungen erheblich“

„übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“

„übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“

„übertrifft die Anforderungen“

„übertrifft die Anforderungen (untere Grenze)“

„entspricht den Anforderungen (obere Grenze)“

„entspricht den Anforderungen“

„entspricht nicht den Anforderungen“.

Die Bewertung nach Satz 1 soll sich an der Übersicht der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung ausrichten.

(6) Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ist bei den Richterinnen und Richtern auf Probe sowie kraft Auftrags unter Würdigung aller Beurteilungsmerkmale und ihrer Gewichtung zu begründen und mit einer der nachfolgenden Bewertungen zusammenzufassen:

„gut geeignet“

„geeignet“

„noch nicht geeignet“

„nicht geeignet“.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt können für ihren Geschäftsbereich bestimmen, dass zusätzlich eine Bewertung auf Grundlage des Absatzes 5 ausgewiesen wird.

(7) Im Falle einer Bewerbung um ein anderes richterliches oder staatsanwaltschaftliches Amt in Berlin oder Brandenburg ist die dienstliche Beurteilung um eine vorausschauende Eignungsbewertung für das angestrebte Amt anhand der nachfolgenden Skala zu ergänzen:

„hervorragend geeignet“

„besonders geeignet“

„gut geeignet“

„geeignet“

„nicht geeignet“.

Die vorausschauende Eignungsbewertung ist zu begründen. Grundlage der Bewertung sind die Anforderungen des angestrebten Amtes.

(8) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist der Vordruck der Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung zu verwenden.

(9) Zwischenbewertungen und Zusätze sind unzulässig. Die Begründung des Gesamturteils kann sich auch zu der Bewertung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen verhalten.

§ 6 § 8