Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft

BbgRiStABeurtV

§ 6 Beurteilungsgrundlagen

Die dienstliche Beurteilung erfolgt auf möglichst breiten Erkenntnisgrundlagen. Hierzu kann insbesondere die Einholung mündlicher und schriftlicher Beurteilungsbeiträge Dritter, das Ein-

sehen von Verfahrensakten, die Erhebung und Verwertung statistischer Daten und die Teilnahme an Sitzungen erfolgen. Die Erkenntnisgrundlagen sind in der dienstlichen Beurteilung zu nennen.

§ 5 § 7