Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Eignungsfeststellungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft
BbgRiStAEV§ 1 Erfordernis der allgemeinen Eignungsfeststellung und Ausnahmen
(1) Das Erprobungserfordernis im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes gilt für Richterämter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsbarkeit sowie für staatsanwaltliche Ämter. Ämter in der Finanzgerichtsbarkeit sind von dem Erprobungserfordernis ausgenommen.
(2) Das Erfordernis der zusätzlichen allgemeinen Eignungsfeststellung im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes gilt für die Ämter
einer Direktorin oder eines Direktors eines Amts- und Arbeitsgerichts,
einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten und einer Präsidentin oder eines Präsidenten eines Amts-, Land-, Sozial- und Verwaltungsgerichts,
einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts,
einer Oberstaatsanwältin oder eines Oberstaatsanwalts als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft,
einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft sowie
einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts, die oder der mit Personalangelegenheiten als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft betraut ist.
Andere als die in Satz 1 genannten Ämter sind von dem Erfordernis der zusätzlichen allgemeinen Eignungsfeststellung ausgenommen. Ein mit der Leitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft oder deren ständiger Vertretung verbundenes Amt im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes wird erstmals übertragen, wenn die erstmalige Berufung in eines der in Satz 1 genannten Ämter erfolgt.