Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Eignungsfeststellungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft

BbgRiStAEV

§ 2 Dauer und geeignete Stellen einer Erprobung

(1) Die Erprobung erfolgt durch eine regelmäßig neunmonatige richterliche Tätigkeit in einem Spruchkörper eines oberen Landesgerichts oder in staatsanwaltlichen Aufgaben bei einer Generalstaatsanwaltschaft. Die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts oder die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann die Dauer der Erprobung im Einzelfall auf nicht weniger als sechs Monate verkürzen. Lässt sich wegen besonderer Umstände im Einzelfall innerhalb einer neunmonatigen Erprobung die Eignung nicht zuverlässig beurteilen, kann die Erprobung auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.

(2) Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde kann eine zweijährige Tätigkeit bei dem Bundesverfassungsgericht, einem Landesverfassungsgericht oder Verfassungsgerichtshof, einem obersten Bundesgericht, der für Justiz, Arbeit oder Soziales zuständigen obersten Bundesbehörde, der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde oder der Bundesanwaltschaft als gleichwertig mit einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 anerkennen. Sie kann daneben unter Beteiligung der entsendenden Obergerichtspräsidentin oder des entsendenden Obergerichtspräsidenten oder der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts eine zweijährige Tätigkeit bei anderen Gerichten oder Behörden als gleichwertig mit einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 anerkennen. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit soll vor Beginn der Tätigkeit entschieden werden.

(3) Für die Berufung in das Amt der Direktorin oder des Direktors, der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters einer Direktorin oder eines Direktors oder der weiteren aufsichtführenden Richterin oder des weiteren aufsichtführenden Richters gilt eine einjährige Tätigkeit in der Verwaltung eines Präsidialgerichts als gleichwertig mit einer Erprobung im Sinne des Absatzes 1.

(4) In der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt für die Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 eine einjährige Tätigkeit in der Verwaltung eines Präsidialgerichts als gleichwertig mit einer Erprobung im Sinne von Absatz 1. Die Berufung in das Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht setzt regelmäßig eine Erprobung im Sinne von Absatz 1 bei einem Landesarbeitsgericht voraus. Im Falle des Satzes 2 sind Ersatz-erprobungen nach Absatz 2 oder Satz 1 ausgeschlossen.

(5) Die Erprobung nach Absatz 1 oder eine nach den Absätzen 2 bis 4 gleichwertige Tätigkeit kann auch in Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchgeführt werden. Wird eine Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 durch Elternzeit der oder des zu Erprobenden unterbrochen, soll eine Fortsetzung nach Rückkehr in den Dienst ermöglicht werden.

§ 1 § 3