Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Eignungsfeststellungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft
BbgRiStAEV§ 5 Gleichwertigkeitsbestimmung
Soweit Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die jeweiligen Qualifikationsvoraussetzungen für ein Beförderungsamt nach Maßgabe der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz über die Erprobung für Beförderungsämter vom 4. Mai 2021 ( JMBl. S. 36) erfüllt haben, gelten die jeweiligen Qualifikationsvoraussetzungen auch nach dieser Verordnung als erfüllt.