Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 27 Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, gelten die für Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts Anderes ergibt.

§ 26 § 28