Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 37 Lebens-, verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen, Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 sind.

§ 36 § 38