Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
BbgSÜG§ 37 Lebens-, verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen, Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 sind.