Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz
BbgSGG§ 1
(1) Im Land Brandenburg werden Sozialgerichte
in Cottbus
für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße, Spremberg und die Stadt Cottbus;
in Frankfurt (Oder)
für die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die Stadt Frankfurt (Oder);
in Neuruppin
für die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und Uckermark;
in Potsdam
für die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming und die Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam
eingerichtet.
Die Sozialgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.
(2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wird eine Kammer bei dem Sozialgericht Potsdam eingerichtet. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das Land Brandenburg.
(3) Werden Kreisgebiete geändert, sind die Sozialgerichtsbezirke durch Gesetz anzupassen.