Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz

BbgSGG

§ 4

(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zum Zwecke der bürgernahen Gewährleistung von Rechtsschutz an bestimmten Orten außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Gerichtstage abgehalten werden können.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.

§ 3 § 5