Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 124 Sperrung und Verwendungsbeschränkungen
(1) Personenbezogene Daten in den in § 122 Satz 1 genannten Dateien sind nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu kennzeichnen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken (Sperrung).
(2) Die nach Absatz 1 gesperrten Daten dürfen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies unerlässlich ist
zur Verfolgung von Straftaten,
für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 93,
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug.
(3) Die Sperrung nach Absatz 1 endet, wenn die Untergebrachten aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.