Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 23 Arbeit
Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.