Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. § 94 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.

(2) Zimmer dürfen nur mit einer oder einem Untergebrachten belegt werden.