Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. § 94 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.
(2) Zimmer dürfen nur mit einer oder einem Untergebrachten belegt werden.