Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 1 Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer

an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule im Land Brandenburg

den Studiengang der Sozialen Arbeit einschließlich einer integrierten Praxisausbildung nach § 2 oder

den Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit einschließlich einer integrierten Praxisausbildung nach § 2

nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit dem Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen hat,

eine Bescheinigung der Fachhochschule über die erfolgreiche Absolvierung eines praktischen Studiensemesters und der Praxisprojekte nach Nummer 1 Buchstabe a oder der Praxistage und Praxisphasen nach Nummer 1 Buchstabe b vorlegt,

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die staatliche Anerkennung erhält auch, wer die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungen in tätigkeitsbegleitender Form oder nach Absolvierung einer Externenprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Staatliche Anerkennungen, die nach einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten oder in strukturell und inhaltlich entsprechenden Studiengängen in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden und zusätzlich auch die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen, stehen den staatlichen Anerkennungen nach dieser Vorschrift gleich.

(4) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung für den Studiengang der Sozialen Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zu regeln sowie zusätzlich im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung für erstmalig zu akkreditierende oder zur Reakkreditierung anstehende Studiengänge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a inhaltliche und strukturelle Mindestanforderungen festzulegen, die als Grundlage für die Vergabe der staatlichen Anerkennung unverzichtbar sind.

(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung für den Studiengang der Bildung und Erziehung in der Kindheit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b zu regeln sowie im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung für erstmalig zu akkreditierende oder zur Reakkreditierung anstehende Studiengänge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b inhaltliche und strukturelle Mindestanforderungen festzulegen, die als Grundlage für die Vergabe der staatlichen Anerkennung unverzichtbar sind.

§ 2