Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 21 Berichtspflicht

Die zuständige Behörde übermittelt dem zuständigen Bundesministerium die erforderlichen statistischen Aufstellungen zu den getroffenen Entscheidungen und eine Beschreibung der Hauptprobleme bei der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zur Weiterleitung an die Kommission.

§ 20 § 22