Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 21 Berichtspflicht
Die zuständige Behörde übermittelt dem zuständigen Bundesministerium die erforderlichen statistischen Aufstellungen zu den getroffenen Entscheidungen und eine Beschreibung der Hauptprobleme bei der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zur Weiterleitung an die Kommission.