Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 20 Verfahren bei Dienstleistungserbringung

(1) Die nach § 29 zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung im Sinne des § 18 Absatz 1 den Berufsqualifikationsnachweis. Sie berücksichtigt, dass bei wesentlichen Unterschieden zwischen der beruflichen Qualifikation und der nach diesem Gesetz und den einschlägigen Ausbildungs- oder Studien- und Prüfungsordnungen geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

(2) Die nach § 29 zuständige Behörde soll die eine Dienstleistung nach § 18 Absatz 1 erbringende Person bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis der Nachprüfung unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde die die Dienstleistung erbringende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält die eine Dienstleistung erbringende Person innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(3) Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung oder Anhaltspunkte vorliegen, die auf unrichtige Angaben, eine Verletzung von Berufspflichten sowie berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen der antragstellenden Person schließen lassen, soll die nach § 29 zuständige Behörde mit Hilfe der Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates den Sachverhalt aufklären.

(4) Staatsangehörige eines europäischen Staates nach § 8 Absatz 2, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in § 3 oder § 6 genannten Berufe ausüben, haben beim Erbringen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer staatlichen Anerkennung nach § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die nach § 29 zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

(5) Staatsangehörigen eines europäischen Staates nach § 8 Absatz 2, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in § 3 oder § 6 genannten Berufe als Dienstleistungserbringer ausüben, ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

sie als Berufsangehörige rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen sowie

keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 19 § 21