Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 23 Ziel der Weiterbildung
Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten nach Abschluss der Ausbildung in einem sozialen Beruf nach §§ 1 und 4 sowie einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf. Die Weiterbildung hat das Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Übernahme von speziellen berufsbezogenen Tätigkeiten oder Funktionen zu befähigen.