Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 24 Weiterbildungsbezeichnung

(1) Weiterbildungsbezeichnungen können vergeben werden, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(2) Eine Weiterbildungsbezeichnung aufgrund dieses Gesetzes darf nur von der Person geführt werden, der sie erteilt worden ist. Eine Weiterbildungsbezeichnung wird auf Antrag der Person verliehen, die

zum Führen der Berufsbezeichnung in einem der in den §§ 1 und 4 genannten sozialen Berufe berechtigt ist,

die Weiterbildung abgeschlossen und

die Abschlussprüfung bestanden hat.

Die antragstellende Person hat dafür die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 2 kann zurückgenommen werden, wenn die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz entzogen wird.

§ 23 § 25