Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 29 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die für die in diesem Gesetz genannten Berufe jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Das für die in diesem Gesetz genannten Berufe jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

§ 28 § 30