Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Bezeichnungen nach den §§ 3, 6 oder § 24 führt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

der Meldepflicht nach § 19 nicht nachkommt oder

eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Berechtigungen zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen nach § 24 vermitteln zu können, ohne eine Zulassung nach § 25 zu besitzen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße von bis zu dreitausend Euro und

im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro

geahndet werden.

§ 27a § 29