Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 2 Praktische Ausbildung in Studiengängen der Sozialen Arbeit oder der Bildung und Erziehung in der Kindheit an Fachhochschulen
(1) Die praktische Ausbildung ist Teil des Studiums. Sie soll den Studierenden im Studiengang der Sozialen Arbeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ermöglichen, selbstständig Situationen und Problemlagen der Sozialen Arbeit differenziert zu erkennen und zu erklären sowie Handlungskonzepte zu entwickeln und umzusetzen. Grundlage sind die bisher im Studium erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Handelns. Die Studierenden lernen die sozialadministrativen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit kennen und berücksichtigen.
(2) Die praktische Ausbildung soll den Studierenden im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ermöglichen, die im Studium erworbenen theoretischen Wissensbestände in konkrete Handlungskompetenz umzusetzen. Darüber hinaus sollen die Studierenden in der pädagogischen Arbeit mit Kindern den deutenden und reflexiven Umgang mit flexiblen Handlungssituationen erlernen. Dieser Teil der praktischen Ausbildung ist vorrangig in der Kindertagesbetreuung und in der Zusammenarbeit mit Eltern zu realisieren. Die Stärkung von Wahrnehmungs-, Deutungs- und Reflexionskompetenz ist dabei von besonderer Bedeutung. Die Studierenden lernen, die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der frühen Bildung und Erziehung zu berücksichtigen und ihre organisationsbezogenen Kompetenzen zu entwickeln.
(3) Die praktische Ausbildung im Studiengang Soziale Arbeit findet in Form eines integrierten praktischen Studiensemesters und von Praxisprojekten statt. Im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit findet die praktische Ausbildung in Form von Praxistagen und Praxisphasen unterschiedlicher Dauer statt. Die Fachhochschulen im Land Brandenburg begleiten die praktische Ausbildung.
(4) Die Dauer eines praktischen Studiensemesters im Studiengang Soziale Arbeit beträgt mindestens 20 Wochen. Die praktische Ausbildung erfolgt unter Anleitung einer geeigneten Fachkraft in geeigneten Praxisstellen auf der Grundlage eines Ausbildungsplans. Die praktische Ausbildung setzt sich aus einem praktischen Studiensemester und weiteren Praxisprojekten zusammen. Die praktische Ausbildung muss in zeitlich und inhaltlich möglichst enger Verzahnung sowohl für das Berufsfeld einschlägige zielgruppenspezifische als auch für die Verwaltung im Bereich der Sozialen Arbeit spezifische Erfahrungen in geeigneten Ausbildungsstätten vermitteln. Im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit hat die praktische Ausbildung einen Umfang von mindestens 20 Wochen und wird durch weitere Theorie-Praxis-Module ergänzt. Die praktische Ausbildung wird vorrangig in geeigneten Handlungsfeldern der Kindertagesbetreuung unter Anleitung einer dafür qualifizierten Fachkraft absolviert.
(5) In tätigkeitsbegleitenden Studiengängen ist auf Antrag eine gleichwertige berufliche Tätigkeit auf die Durchführung der praktischen Ausbildung anzurechnen, wenn sie den Anforderungen an die praktische Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht.