Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sprachmittlergesetz
BbgSpMG§ 10 Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Zuständigkeitsdelegation
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigte Dolmetscherin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher“ oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigter Übersetzer“ nach § 5 Absatz 4 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Die in § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthaltene Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes wird auf das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.