Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sprachmittlergesetz
BbgSpMG§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung
(1) Von der durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle (zuständige Stelle) wird auf Antrag allgemein beeidigt oder ermächtigt, wer
Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat,
volljährig ist,
geeignet ist,
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
zuverlässig ist und
über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden beziehungsweise der zu ermächtigenden Sprache verfügt.
(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:
als Dolmetscherin oder Dolmetscher
im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf oder
im Ausland eine Prüfung, die von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Buchstabe a gleichwertig anerkannt worden ist;
als Übersetzerin oder Übersetzer
im Inland eine Prüfung für Übersetzerinnen oder Übersetzer eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf oder
im Ausland eine Prüfung, die von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Buchstabe a gleichwertig anerkannt worden ist.
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch Prüfungen nach Satz 1 nachgewiesen werden.
(3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
ein Lebenslauf,
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die antragstellende Person verhängt worden ist,
eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der antragstellenden Person das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.
(4) Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von der antragstellenden Person eingereichten Unterlagen und fordert sie oder ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.
(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.