Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sprachmittlergesetz

BbgSpMG

§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung besteht und

für die jeweilige Sprache im Inland keine Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a angeboten wird oder

es für eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung gibt.

(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden beziehungsweise ermächtigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:

die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,

ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,

das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung,

der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Über​prüfung der Sprachkenntnisse.

(3) Bei antragstellenden Personen, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Antragstellende Personen, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.

§ 3 § 5