Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sprachmittlergesetz
BbgSpMG§ 5 Beeidigung, Ermächtigung und Bezeichnung
(1) Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass sie oder er treu und gewissenhaft übertragen werde. Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
(2) Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern ist es untersagt, Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten. Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren.
(3) Über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern ist
eine Niederschrift zu fertigen und
der jeweiligen Sprachmittlerin oder dem jeweiligen Sprachmittler eine Urkunde auszuhändigen.
(4) Die allgemeine Beeidigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigte Dolmetscherin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher“, ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Dolmetscherin oder der Dolmetscher beeidigt ist. Die Ermächtigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerin" oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigter Übersetzer", ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist.
(5) Die Ermächtigung umfasst das Recht, nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen für diejenige Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist, unter Angabe der Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu bescheinigen. Für die Form der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit gilt § 142 Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn eine Übersetzerin oder ein Übersetzer eine ihr oder ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung einer oder eines anderen als richtig und vollständig bestätigt.