Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz
BbgSpkG§ 30 Sparkassenaufsichtsbehörde
(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.