Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 16 Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung

(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.

§ 15 § 17