Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz
BbgStBVG§ 20c Auskunftserteilung an öffentliche Stellen
Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Steuerberaterversorgungswerk Auskunft über
die derzeitige Anschrift,
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds, so übermittelt das Steuerberaterversorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Steuerberaterversorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.