Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz
BbgStBVG§ 4 Pflichtmitgliedschaft
(1) Pflichtmitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes sind Steuerberater,
die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg sind und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg werden und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerkes werden darüber hinaus alle Personen, die nach dem 31. Dezember 2006 Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg werden und zu diesem Zeitpunkt
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
nicht berufsunfähig sind.
(3) Mitglieder der Steuerberaterkammer Brandenburg, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen und die bereits Mitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen sind, werden nicht Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk.
(4) Die Satzung kann weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen
bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.