Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 5 Mitgliedschaft auf Antrag

Auf Antrag werden in das Steuerberaterversorgungswerk Mitglieder der Steuerberaterkammer Brandenburg aufgenommen, die

Mitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen sind,

das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

nicht berufsunfähig sind.

§ 4 § 6