Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz
BbgStBVG§ 5 Mitgliedschaft auf Antrag
Auf Antrag werden in das Steuerberaterversorgungswerk Mitglieder der Steuerberaterkammer Brandenburg aufgenommen, die
Mitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen sind,
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
nicht berufsunfähig sind.